Die Feststellung einer dringenden Behandlungsnotwendigkeit und einer Terminvermittlung liegt in der Verantwortung des Hausarztes.
Weder der Wunsch eines Facharztes noch eines Patienten, sondern allein die medizinische Notwendigkeit bestimmt, ob der Hausarzt eine Vermittlung vornimmt.
Die Ausstellung eines Überweisungsscheins ist zwingend erforderlich.
Der vom Hausarzt vermittelte konkrete Termin ist grundsätzlich für den Facharzt verbindlich.
Es ist für Fachärzte unzulässig, Patienten mit herkömmlicher Überweisung oder ohne Überweisung zurück zum Hausarzt zu schicken, um einen Hausarztvermittlungsfall anzufordern.
Die Anzahl der Hausarztvermittlungsfälle werden von unserer Abrechnungsstelle überprüft, überschreiten wir eine Obergrenze von 15% wird eine Plausibilitätsprüfung ausgelöst. Diese kann zu Regressforderungen führen.
Kein Hausarztvermittlungsfall liegt vor:
- Bei Anforderung durch den Facharzt
- Auf Wunsch des Patienten
- Wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht
- Wenn eine Terminvermittlung durch die TSS (Terminservicestelle 116 117 ) oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten zumutbar ist.