Masernimpfpflicht

Zum 01.03.2020 tritt das Bundesmasernschutzgesetz in Kraft.

Medizinische Einrichtungen:
Personen (nach dem 31.12.1970 geboren) müssen einen Nachweis über 2 Impfungen oder ausreichende Immunität nachweisen.

Kitas und Schulen:
Kinder und Personen (nach dem 31.12.1970 geboren) müssen ab der Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens 1 Impfung und ab der Vollendung den 2. Lebensjahres mind. 2 Impfungen oder eine ausreichende Immunität nachweisen.

Gemeinschaftunterkünfte für Asylsuchende und Flüchtlinge:
siehe Kitas und Schulen

Weitere Informationen erhalten sie  hier .

Sind Sie von der Masernimpfpflicht betroffen?  Wir beraten Sie gerne.

28. Februar 2020